Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn er bei einer Massenentlassung die Kündigungsschreiben unterzeichnet und dann die Entlassungen bei der Agentur für Arbeit anzeigt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren Urteilen entschieden, wobei es jeweils von einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.08.2018 - 12 Sa 17/18 - abgewichen ist.
Die Arbeitgeberin hatte eine Vielzahl von Kündigungsschreiben unterzeichnet, anschließend die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit angezeigt und dann die Kündigungsschreiben versandt. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Vorgehen für rechtlich zulässig gehalten. Das Verfahren nach § 17 Abs. 1 KSchG diene - anders als das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG bzw. die Betriebsratsanhörung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - nicht dazu, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken; der Arbeitgeber dürfe daher endgültig zur Vornahme der Massenentlassung entschlossen sein, bevor er diese bei der Agentur für Arbeit anzeige.
Ob die Massenentlassungsanzeige vor dem Absenden oder erst vor dem Zugang der Kündigungserklärungen erfolgen müsse, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unterschiedlich entschieden.
Hinweis
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2019 - 21 Sa 1534/18; Absenden der Kündigungserklärung entscheidend; Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2019 - 18 Sa 1449/18; Zugang der Kündigungserklärung entscheidend; Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Pressemitteilung vom 04.06.2019 - Landesarbeitsgericht Berlin