Ist ein von nahen Angehörigen gewährtes zinsloses Darlehen steuerlich nicht anzuerkennen, darf es nicht passiviert werden und ist daher auch nicht gewinnerhöhend abzuzinsen. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 7. November 2016 (Az. 7 K 3044/14 E) entschieden.
Der Kläger betrieb ein Hotel, das er nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1992 übernommen hatte. Die Mutter des Klägers erhielt aufgrund eines Erbvertrags eine dauernde Last aus den Einnahmen des Hotels und seine Ehefrau war dort als Arbeitnehmerin beschäftigt. Seit der Übernahme stellten die Ehefrau und die Mutter dem Kläger immer wieder Beträge für den Betrieb zur Verfügung, die er als Darlehen passivierte. Schriftliche Vereinbarungen hierüber existieren nicht. Sicherheiten waren ebenfalls nicht gestellt worden und der Kläger nahm auch keine Zinszahlungen vor. Im Streitjahr 2009 beliefen sich die Darlehen auf knapp 900.000 Euro. Das beklagte Finanzamt nahm nach einer Betriebsprüfung wegen der Unverzinslichkeit eine Abzinsung der Darlehen vor, die zu einer Gewinnerhöhung von etwa 300.000 Euro führte.