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Wirksamkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen

Geschrieben von Irina Neschenz Kategorie

Ein Nottestament vor drei Zeugen ist unwirksam, wenn der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten daran mitwirkt.
Der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte über die Erbfolge eines im Alter von 84 Jahren in einem Kölner Krankenhaus verstorbenen Kölners zu entscheiden. Wenige Stunden vor seinem Tod waren vier Personen ans Sterbebett gekommen. Drei von ihnen hielten in einer Niederschrift fest, dass nach dem letzten Willen die Lebensgefährtin Alleinerbin werden solle. Der Kranke sei mit diesem Nottestament einverstanden, habe aber keine Kraft mehr, es zu unterschreiben. Unter den Zeugen war auch der Sohn der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin beantragte unter Vorlage dieses Dokuments einen Erbschein. Die ohne dieses Testament erbberechtigten Nichten und Neffen des Verstorbenen haben sich dagegen vor Gericht gewehrt.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Entscheidung des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln bestätigt, wonach die Lebensgefährtin nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden ist. Grundsätzlich ist allerdings ein sogenanntes "Drei-Zeugen-Testament" möglich. Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass ein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten, § 2250 BGB. Als Zeuge können aber nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, war das Nottestament unwirksam.

Auch die Anwesenheit einer vierten Person am Sterbebett änderte nichts an dem Ergebnis. Zum einen hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass die vierte Person nicht an der Beurkundung beteiligt werden sollte, sondern die Erklärung des Erblassers lediglich mit angehört hatte. Zeugen eines Nottestaments müssen aber von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein, da jeder gleichberechtigt mit den anderen die Verantwortung für die richtige Wiedergabe der Erklärung trägt. Zum anderen ergab sich in der Beweisaufnahme, dass die vierte Person nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügte und daher aufgrund der Sprachprobleme gar nicht beurteilen konnte, ob der niedergeschriebene Text der Erklärung des Erblassers entsprach.

Da nur noch zwei Personen als Zeugen für die Beurkundung des letzten Willens übrig blieben, war das Testament nicht wirksam. Ein Zweipersonentestament kennt das deutsche Recht nicht.

 

Pressemitteilung vom 29.08.2017 - OLG Köln

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