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Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen

Geschrieben von Irina Neschenz Kategorie

Bei Fremdwährungsdarlehen sind von einer voraussichtlich dauernden Wertänderung auszugehen

Mit Beschluss vom 8. März 2016 (Az. 2 V 2763/15) hat das Finanzgericht entschieden, dass bei einem Fremdwährungsdarlehen von einer voraussichtlich dauernden Wertänderung auszugehen ist, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Bilanzstichtage überschreitet.

Die Antragstellerin hatte im August 2006 ein unbefristetes verzinsliches Darlehen mit einem Nennbetrag von 821.240 Schweizer Franken aufgenommen, dessen Rückzahlungsbetrag sich nach dem damaligen Umrechnungskurs auf 520.141 Euro belief. Weil im Zuge der Finanzkrise ab dem Jahr 2008 der Wert des Franken gegenüber dem Euro deutlich gestiegen war, erhöhte die Antragstellerin in ihren Bilanzen 2008 bis 2010 den Wertansatz des Darlehens im Wege einer Teilwertzuschreibung. Die hierdurch verursachte Gewinnminderung erkannte das Finanzamt nicht an. Es bewertete das Darlehen weiterhin mit dem ursprünglichen Rückzahlungsbetrag, weil bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden könne, ob die Werterhöhung dauerhaft sei oder sich bis zur Fälligkeit ausgleichen werde.

Dem folgte der 2. Senat nicht und gab dem Finanzamt auf, bei der Gewinnermittlung von einem erhöhten Wert des Fremdwährungsdarlehens zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 auszugehen. Fremdwährungsverbindlichkeiten seien grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Ein höherer Teilwert der Verbindlichkeit sei nur anzusetzen, wenn aufgrund einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung der Teilwert höher sei als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigten noch nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit. Auch darüber hinausgehende Wechselkursveränderungen seien nicht zu berücksichtigen, wenn das Darlehen noch eine Restlaufzeit von ca. 10 Jahren habe, weil man davon ausgehen könne, dass sich Währungsschwankungen dann grundsätzlich ausgleichen. Werde für ein Darlehen wie im vorliegenden Fall aber keine bestimmte Laufzeit verabredet und sei auch nicht ernsthaft mit einer bevorstehenden Kündigung des unbefristeten Darlehens zu rechnen, müssten dauerhafte Änderungen des Wechselkurses sich beim Wertansatz des Fremdwährungsdarlehens auswirken. Bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist könne nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der unbestimmten Laufzeit ausgleichen werden. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten könne dann von einer voraussichtlich dauernden Wertänderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet. Geringere Prozentsätze seien hingegen nicht ausreichend, da der Bundesfinanzhof die 5 %-Grenze für börsennotierte Aktien bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht anwende. Nach diesem Maßstab waren für 2010, nicht aber für die Jahre 2008 und 2009 die Voraussetzungen einer Teilwerterhöhung gegeben.

Der 2. Senat führte mit dieser Entscheidung seine bereits mit Beschluss vom 15. Juni 2015 (Az. 2 V 2786/13) begonnene Rechtsprechung fort.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.02.2017 zu o.g. Beschluss

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