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Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für März bis Mai 2020

Geschrieben von Irina Neschenz Kategorie

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie die Meldung des GKV Spitzenverbandes mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Gem. dieser Mitteilung können alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sich kurzfristig

die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März bis Mai 2020 stunden lassen.

Achtung: Um die Beiträge für März noch stunden zu lassen,  müssen sich die betroffenen Unternehmen bis spätestens

Donnerstag, den 26.3.2020, formlos unter Bezug auf die Notlage durch die Corona-Krise und § 76 SGB IV direkt an ihre

jeweils zuständigen Krankenkassen wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt.

Der nachfolgende Text als Vorschlag:

Stundung von Sozialabgaben

Mitteilung des GKV vom 24.03.2020

Arbeitgeber-Nr. _______________ (hier bitte Ihre Betriebsnummer angeben)

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Betrieb ist bei Ihrer Krankenkasse unter der Betriebsnummer ____________ erfasst.

Aufgrund der durch die Corona – Krise verursachten wirtschaftlichen Verwerfungen leiden wir unter erheblichen

Einnahmeausfällen und sind leider nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu begleichen.

Wir beantragen daher die Stundung und Aussetzung der Vollziehung der Beiträge gemäß § 76 SGB IV für März

bis Mai 2020 bis auf Weiteres. Bitte nehmen Sie keine fälligen Lastschriften vor (Beendigung des SEPA-Mandats).

Zudem ersuche ich Sie, wie von der Bundesregierung vorgesehen, von der Erhebung von Zinsen und Säumniszuschlägen abzusehen.

 

Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Mail unsererseits weder um Empfehlung noch um Beratung handelt,

hier geht es um rein darum Informationen/Hinweise an Sie weiterzugeben!

 

Des Weiteren möchten wir Sie bitten, es zu beachten, dass es bei der Stundung der Sozialversicherungsbeiträgen NICHT um Erlass der

Beiträge geht und diese spätestens im Juni 2020 bezahlt werden müssen. Die Arbeitgeber, die Kurzarbeit angezeigt haben, bekommen auf den Teil

des Kurzarbeitergeldes die Erstattung der Beiträge seitens der Arbeitsagentur, sodass für diesen Teil kein Aufwand entsteht.

https://www.steuerberater-aschaffenburg.eu/wp-content/uploads/2020/03/gkv.pdf

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