Auf Leistungen aus einer freiwilligen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und solche aus einer freiwilligen privaten Rentenversicherung, die jeweils unter Beteiligung des Versorgungswerks der Presse zustande gekommen sind, müssen gesetzlich pflichtversicherte Rentner keine Krankenversicherungsbeiträge entrichten.
Die Beteiligung des Versorgungswerks der Presse macht die Versicherungsleistungen weder zu Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung noch zu Renten der betrieblichen Altersversorgung. Dies hat am 10.10.2017 der 12. Senat des Bundessozialgerichts durch Urteil entschieden (Az. B 12 KR 2/16 R; in dem zweiten Revisionsverfahren mit dem Az. B 12 KR 7/15 R haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen).
Nach Auffassung des Senats organisiert das Versorgungswerk der Presse keine betriebliche Altersversorgung, sondern ist lediglich vermittelnd - im weiteren Sinne - tätig. Unternehmen, die zu Gunsten ihrer Mitglieder lediglich mit privaten Versicherungsunternehmen kooperieren und Rahmenvereinbarungen mit diesen abschließen, um für ihre Mitglieder - gerade auch im Bereich des freiwilligen Versicherungsgeschäfts - günstige Gruppentarife zu erreichen, sind auch keine Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung.
Beides gilt auch, wenn das Unternehmen - wie vorliegend das Versorgungswerk der Presse - den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmern durchführt, ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu werden.
Hinweis zur Rechtslage
§ 229 SGB V Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, (...)
3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, (...)
5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
Pressemitteilung vom 10.10.2017 - Bundessozialgericht