Die Neuberechnung und Fortschreibung erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben für 2021. Der Regelsatz für volljährige Alleinstehende steigt insgesamt um 14 Euro auf 446 Euro.
Das Bundeskabinett hatte am 19. August mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes die Neuberechnung der Regelbedarfe und damit einen ersten Schritt der Fortschreibung beschlossen. Auf Basis der nun vollständig vorliegenden Daten für die weitere Fortschreibung konnte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Höhe der Regelbedarfsstufen, die ab 1. Januar 2021 gelten, abschließend berechnen. Dies erfolgt wie immer gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Demnach sind die Regelbedarfe bei Vorliegen der Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) neu zu ermitteln. Sie werden entsprechend der Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens fortgeschrieben. Beide Entwicklungen münden dabei in einen Mischindex, an dem die Preisentwicklung einen Anteil von 70 Prozent und die Nettolohn- und -gehaltsentwicklung einen Anteil von 30 Prozent hat.
Die nun vorliegenden endgültigen Berechnungen werden im Laufe des parlamentarischen Verfahrens über einen Änderungsantrag in den vorliegenden Gesetzentwurf eingearbeitet.
Bei der Leistungshöhe für die 6 bis 13-Jährigen ist zu berücksichtigen, dass deren Leistung zwar im nächsten Jahr nahezu konstant bleiben wird, diese Altersgruppe aber bei der letzten Neuberechnung für das Jahr 2017 weit überproportional profitiert hat (Anstieg von 2016 auf 2017: +21 Euro). Zudem wurden bei der Neuberechnung die Kosten der Telekommunikation erstmals vollständig berücksichtigt.
Ab dem 1. Januar 2021 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Regelbedarfsstufen in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und die diesen entsprechenden Beträgen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II:
Die Regelbedarfsstufen 2020 und 2021 in Euro je Monat finden Sie auf der Homepage des BMAS.
Zudem wird im nächsten Jahr die Leistung für den persönlichen Schulbedarf erstmals ebenfalls fortgeschrieben. Die Leistung für ein Schuljahr steigt von derzeit 150 Euro auf 154,50 Euro im Jahr 2021; davon werden zunächst 51,50 Euro für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr gezahlt und 103 Euro für das darauf im Sommer 2021 folgende erste Schulhalbjahr.
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2021 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die sog. Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.
Die Bedarfsätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG 2020 und 2021 in Euro je Monat finden Sie auf der Homepage des BMAS.
Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf - einschließlich der noch vorzunehmenden Ergänzung der Fortschreibung - noch zustimmen. Die abschließende Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Ende November erfolgen.
Pressemitteilung vom 08.09.2020 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales