Elektronische Kassensysteme und Registrierkassen müssen bis zum 30.09.2020 grundsätzlich mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aus- bzw. nachgerüstet sein. Das BMF hat bereits am 30.06.2020 mitgeteilt, dass es keine Verlängerung dieser Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von Kassensystemen geben wird. Dem stellen sich nun (fast) alle Bundesländer entgegen, indem sie eigene Härtefallregelungen zur Entlastung der bargeldintensiven Betriebe in der Corona-Krise geschaffen haben. Diese weichen im Detail voneinander ab. Das Ergebnis: ein rechtlicher Flickenteppich!
Inzwischen haben elf Bundesländer die Frist zur Umstellung auf manipulationssichere Kassensysteme bis Ende März 2021 verlängert. Eine bundesweite Regelung hatte das Bundesfinanzministerium zuvor abgelehnt.
Die vom Bundesfinanzministerium gesetzte Frist zur Umstellung auf manipulationssichere Kassensysteme bis Ende September 2020 soll jetzt in elf Bundesländern bis Ende März 2021 verlängert werden. Durch die bekanntgewordenen Weisungen der Länder würden “die Betriebe – auch die Finanzämter vor Ort – vor erheblichem Bürokratieaufwand bewahrt”, begrüßte ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke die entsprechenden Erlasse in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Etwas später haben auch das Saarland, Sachsen sowie Mecklenburg-Vorpommern und zuletzt auch Thüringen eine entsprechende Fristverlängerung beschlossen. Anderswo ist die Sache zu Redaktionsschluss noch nicht entschieden gewesen.
Umrüstungsaufträge müssen teilweise bis Ende August erteilt sein
Wie die betroffenen Länder mitteilten, werde die jeweilige Steuerverwaltung die fehlende Umrüstung bis Ende März 2021 nicht beanstanden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Unternehmen nachweisen können, bis spätestens 30. September 2020 eine verbindliche Bestellung oder einen Auftrag zur Umrüstung der Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in die Wege geleitet zu haben.
Auch in Sachsen werden Kassensysteme bis 31. März 2021 nicht beanstandet. Dies gilt, “wenn der Einbau einer TSE bis zum 31. August 2020 nachweislich in Auftrag gegeben wurde. Das gilt auch, wenn der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen ist und eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist”, teilte das Ministerium Mitte Juli 2020 mit. Die Frist für die Auftragsvergabe ist in Sachsen, aber auch in Niedersachsen etwas früher als in den anderen Bundesländern.
Die elf Länder reagieren auf die angespannte Lage in den Unternehmen, die infolge der Corona-Krise und des Lockdowns ihre Kassensysteme noch nicht umrüsten konnten. Darüber hinaus habe die befristete Absenkung der Umsatzsteuer mit der notwendigen Umstellung der Kassen zu weiteren zeitlichen Verzögerungen geführt, heißt es weiter.
Quelle: Deutsche Handwerkszeitung / Bericht von Karin Birk