Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln hatte Zweifel daran, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist.
Deshalb hatte er diese Frage mit Beschlüssen vom 08.07.2016 (Az. 2 K 2995/12) und vom 31.08.2016 (Az. 2 K 721/13) dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.
Der EuGH hat beide Vorlagen zu einem Verfahren verbunden und nunmehr mit Urteil vom 20.12.2017 (Az. C-504/16 und C-613/16) die Zweifel des 2. Senates bestätigt. Er hat entschieden, dass die vorgelegte Fassung des § 50d Abs. 3 EStG sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße.
Die Vorlagen betrafen § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 (EStG 2007). Mit Wirkung zum 01.01.2012 wurde die Regelung zwar etwas entschärft. Der 2. Senat hat allerdings auch hinsichtlich der nachgebesserten Fassung des § 50d Abs. 3 EStG (2012) europarechtliche Bedenken.
Er hat insbesondere Zweifel daran, ob diese Gesetzesänderung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung trägt. Denn nach wie vor werde einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft ggf. die Kapitalertragsteuererstattung versagt, auch wenn sie über eine angemessene Substanz verfüge.
Eine Entscheidung des EuGH zu dieser Frage, die der 2. Senat mit Beschluss vom 17.05.2017 (Az. 2 K 773/16) vorgelegt hat, steht noch aus. Dieses Verfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-440/17 anhängig.
Pressemitteilung vom 02.01.2018 - Finanzgericht Köln