Ein Mandant kommt zu seinem Steuerberater und möchte wissen, welchen Umsatzsteuersatz er ausweisen muss, wenn er seine Waren in das europäische Ausland verkauft. Nach den Plänen der EU-Kommission wird die Antwort auf diese Frage künftig durchaus anders beantwortet werden müssen als bisher.
Die EU-Kommission legte am 18.01.2018 einen „ Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze " nebst Anhang vor. Die Mitgliedstaaten sollen die Neuerungen zusammen mit der Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems umsetzen. Dieses soll die geltenden Übergangsregelungen für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ablösen und auf dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland beruhen.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat die Vorschläge der EU-Kommission analysiert und adressiert in seiner Stellungnahme S 02/2018 vom 16.02.2018 ausdrücklich seine Bedenken: Das Besteuerungssystem würde zum einen unnötig verkompliziert und zum anderen kleine und mittlere Kanzleien benachteiligen.
Welche Neuerungen sind geplant?
Nach den Vorschlägen der EU-Kommission dürfen Mitgliedstaaten wie bisher zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. Diese müssen mindestens 5 % der Bemessungsgrundlage betragen. Zusätzlich zu den beiden ermäßigten Steuersätzen dürfen die Mitgliedstaaten noch einen weiteren ermäßigten Steuersatz unterhalb von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit dem Recht auf Vorsteuerabzug einführen.
Anders als bisher wird nicht normiert, welche Waren ermäßigt besteuert werden dürfen. Vielmehr wird in einer Art Negativliste festgelegt, welche Güter nicht ermäßigt besteuert werden dürfen, z.B. die Lieferung von Waffen oder alkoholischen Getränken.
Die EU-Kommission begründet ihre Pläne damit, dass bei der Besteuerung im Bestimmungsland aneinander angenäherte Mehrwertsteuersätze nicht mehr notwendig seien. Die harmonisierten Vorschriften wären im derzeit geltenden Übergangssystem als notwendig erachtet worden, um später eine Besteuerung nach dem Ursprungsland einführen zu können. Mit der Abkehr von diesem Ziel kündigte die Kommission an, den Mitgliedstaaten größere Flexibilität bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze zu ermöglichen.
Flexible Steuersätze und Negativliste verkomplizieren das Steuersystem
Die Umstellung auf das endgültige Mehrwertsteuersystem hat zur Folge, dass der leistende Unternehmer bei grenzüberschreitender Lieferung die Mehrwertsteuer schuldet. Die Höhe der Steuer richtet sich in diesem System nach den Regelungen des Bestimmungsmitgliedstaates. Dies kann in Kombination mit der Flexibilisierung der Mehrwertsteuersätze verheerende Folgen für die Beratungspraxis haben: Können die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuersätze noch individueller als bisher gestalten, erhöht sich die Komplexität des Mehrwertsteuersystems ganz erheblich. Die Beurteilung nach dem Bestimmungslandprinzip wäre für den Steuerpflichtigen und seinen Berater deutlich erschwert: Sie müssten sich bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen ein genaues Bild von den im Empfängerland geltenden Steuersätzen machen.
Die Einführung der angedachten Negativliste verschärft die Situation noch: Die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz wäre nur noch für die in dieser Liste aufgezählten Güter zwingend. Sämtliche Güter, die nicht in der Liste enthalten sind, dürften ermäßigt besteuert werden. Es droht ein unübersichtliches Regelungswirrwarr: Ein und derselbe Gegenstand könnte künftig in einem Land mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sein, während er in einem anderen Land mit einem ermäßigten Steuersatz von mindestens 5 % besteuert wird. In einem weiteren Land könnte etwas ganz anders für die Ware gelten - ein Steuersatz von weniger als 5 %.
Der DStV sieht hier ganz klar die Gefahr, dass der grenzüberschreitende Warenverkehr in untragbarer Weise verkompliziert wird. Leistende Unternehmer und ihre Berater müssten alle unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in den jeweiligen Mitgliedstaaten beachten. Dies scheint kaum leistbar. Vielmehr sind Rechtsunsicherheiten zu befürchten. Berater müssten zunehmend mit Haftungsfällen rechnen.
Kleine und mittlere Beratungskanzleien stark benachteiligt
Die erhöhten Beratungsanforderungen benachteiligen ferner kleine und mittlere Kanzleien. Für Steuerberater ist die mehrwertsteuerliche Beratung ein Kerngeschäft. Wollen sie ihren grenzüberschreitend tätigen Mandanten eine rechtssichere Beratung anbieten, werden sie verstärkt auf die Zusammenarbeit mit Berufskollegen im europäischen Ausland zurückgreifen müssen. Gerade kleinen und mittleren Kanzleien fehlt hierfür oftmals noch das erforderliche Netzwerk. Außerdem erschweren Sprachbarrieren die Zusammenarbeit. Viele Mandanten werden so faktisch gezwungen, Großkanzleien mit weltweitem Beratungsnetzwerk mit der mehrwertsteuerlichen Beratung zu beauftragen. Dieser Eingriff in den Wettbewerb ist nicht tolerierbar.
DStV appelliert, eingeschlagenen Kurs zu korrigieren
Die Pläne der EU-Kommission, die Regelungen der Mehrwertsteuersätze derart zu ändern, dass die Mitgliedstaaten noch mehr Möglichkeiten haben, ermäßigte Steuersätze festzusetzen, hält der DStV für den falschen Weg. Ganz im Gegenteil bedarf es zur Stärkung des Binnenmarkts einer stärkeren Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze. Nur so können Unternehmen bzw. ihre Berater die tatsächlich entstandene Mehrwertsteuer planungssicher abführen.
Pressemitteilung vom 16.02.2018, Deutscher Steuerberaterverband e.V.