Die Motor- und Fahrzeugherstellerin kann nicht erfolgreich geltend machen, dass im Falle einer Haftungsfeststellung die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen drohe.
Die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen schließt die Haftung des Schädigers nicht aus. Dieser soll sich nicht umso leichter entlasten können, je größer die Anzahl der Geschädigten und je größer der Schaden ist, den er verursacht hat. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Urteil vom 20.11.2019, Az. 10 U 731/19) entschieden.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw der Marke VW, Modell Caddy, in Anspruch genommen, in dem der vom sog. Dieselskandal betroffene Motor EA 189 eingebaut war. Die Klägerin hatte das Fahrzeug im Mai 2012 als Neufahrzeug für 20.197,68 Euro gekauft.
Bereits das Landgericht hatte der Klägerin einen deliktischen Schadensersatzanspruch zugebilligt (Urteil des Landgerichts Trier vom 17.04.2019, Az. 5 O 552/18). Der 10. Zivilsenat hat dies bestätigt und einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bejaht. Dabei hat der Senat klargestellt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten deren Haftung nicht deshalb ausscheidet, weil die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen drohe, wenn ein vorsätzlich-sittenwidriges Verhalten gerichtlich festgestellt würde. Sonst könne sich der Schädiger umso leichter entlasten, je größer die Anzahl der Geschädigten und je größer der Schaden ist. Ungeachtet dieses nicht tragbaren Ergebnisses sei auch nicht zu erkennen, dass eine exorbitante Kumulation von Schadensersatzansprüchen drohe. Sowohl die bundesweite Zahl der Individualklagen als auch die Zahl der Personen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, lägen weit unter der Zahl der potenziell betroffenen Fahrzeuge.
Pressemitteilung vom 18.02.2020 - Oberlandesgericht Koblenz