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Abzinsung einer Rückstellung für die Rekultivierung einer Deponie

Geschrieben von Irina Neschenz Kategorie

Die Klägerin ist im Landschaftsbau tätig. In ihrer Bilanz hatte sie eine Ansammlungsrückstellung für die Rekultivierung von Betriebsgrundstücken gebildet, die als Deponie für Grünabfälle, Kompost, Sand und Erde dienen. Die Rückstellung hatte die Klägerin zum 31. Dezember 2002 mit einem in der Höhe unstreitigen Wert angesetzt und führte diesen Wert auch in der Bilanz zum 31. Dezember 2008 unverändert fort. Nachdem die Betriebsgenehmigung für die Deponie bis 1. Juli 2017 verlängert worden war, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die von der Klägerin gebildete Rekultivierungsrückstellung zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2008 nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes bis zum Ende der Betriebsgenehmigung mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sei.

Der 10. Senat des Finanzgerichts bestätigte mit Urteil vom 14. November 2016 (Az. 10 K 2664/15) die Auffassung der Finanzverwaltung. Für die Frage, ab wann mit der Rekultivierung einer Deponie voraussichtlich gerechnet werden müsse, sei grundsätzlich auf die Dauer der Betriebsgenehmigung abzustellen, soweit nicht konkrete Umstände einen früheren oder späteren Beginn aus der Sicht des Bilanzstichtags wahrscheinlich erscheinen lassen. Da es an solchen konkreten Umständen fehlte, ergab sich wegen der bis zum 1. Juli 2017 verlängerten Deponiegenehmigung aus der Sicht des Bilanzstichtags 31. Dezember 2008 eine voraussichtliche Abzinsungsdauer von 8,5 Jahren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.02.2017

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