Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt eine Übersicht des gegenwärtigen Standes der Doppelbesteuerungsabkommen (DAB) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen zur Verfügung.
Es können verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend angewendet werden. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.