Solidaritätszuschlag: Finanzgericht gewährt vorläufigen Rechtsschutz
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 22. September 2015 - Az. 7 V 89/14 - die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2012 aufgehoben.
Nach Auffassung des Senats bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil der Senat von der Verfassungswidrigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes überzeugt ist. Der Senat hatte deshalb das Verfahren 7 K 143/08, in welchem um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 gestritten wird, mit Beschluss vom 21. August 2013 gem. Art. 100 Grundgesetz (GG) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß ist. Das Verfahren ist beim BVerfG noch anhängig (Az. 2 BvL 6/14).