Durch Artikel 6 Nr. 9 i. V. m. Nr. 10 der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 2392) wurde § 61a UStDV für nach dem 30. Juni 2016 gestellte Vorsteuervergütungsanträge geändert. Durch Artikel 21 Abs. 2 i. V. m. Artikel 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1679) wurde § 61a UStDV darüber hinaus mit Wirkung zum 1. Januar 2017 redaktionell an die zeitgleiche Aufhebung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung angepasst.
Auf Grund dieser Änderungen hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer den Vergütungsantrag seit 1. Juli 2016 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: