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Reverse-Charge-Verfahren

Geschrieben von Irina Neschenz am 02 Okt 2015 Kategorie

Kein vorläufiger Steuerrechtsschutz bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen

In einem am 01.10.2015 veröffentlichten Beschluss vom 01.09.2015 (Az. 9 V 1376/15) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in den sog. Bauträgerfällen (Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen) abgelehnt.

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