Urteil vom 02. Dezember 2021, VI R 40/19
Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige
ECLI:DE:BFH:2021:U.021221.VIR40.19.0
BFH VI. Senat
EStG § 33, EStG § 33a, AufenthG § 23, AufenthG § 60a, AufenthG § 68, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2014
vorgehend FG Köln, 09. April 2019, Az: 15 K 2965/16
Leitsätze
1. Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
2. Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.
Quelle BFH