Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. März 2019 IX R 34/17 entschieden hat.
Leiblein & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Frohsinnstraße 24
63739 Aschaffenburg
Parkplätze in Elisenstraße 29
08:00 - 17:00 Uhr ( Mo-Do )
08:00 - 14:00 Uhr ( Fr )
bzw. nach Vereinbarung