Ist ein Risiko (Inanspruchnahme als Hebamme wegen Geburtsschäden) sowohl über die Versicherung des Belegarztes als auch über die des Anstellungskrankenhauses der Hebamme versichert, kann die Versicherung des Arztes die Hebamme persönlich nicht auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen.