Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Reiseunternehmen
FG Münster, Pressemitteilung vom 02.05.2016 zum Zwischenurteil 9 K 1472/13 G vom 04.02.2016
Im Verfahren 9 K 1472/13 G zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Reiseunternehmen wurden am 02.05.2016 die Entscheidungsgründe des Zwischenurteils des 9. Senats des FG Münster vom 04.02.2016 veröffentlicht. Der Tenor des Zwischenurteils war bereits am 10.02.2016 veröffentlicht worden. Der Senat hat dem Grunde nach entschieden, dass Aufwendungen von Reiseveranstaltern für Reiseleistungen vor Ort anteilig der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG 2002 unterliegen können.
Im Streitfall organisierte die Klägerin Sportreisen in Form von Pauschalreisen und schloss zu diesem Zweck mit anderen Leistungsträgern vor Ort Verträge über typische Reiseleistungen, insbesondere Übernachtungen, Beförderungen, Verpflegungen und Aktivitäten ab. Daneben betrieb die Klägerin selbst Hotels.
Der 9. Senat des FG Münster kam zu dem Schluss, dass die hierfür anfallenden Aufwendungen der Klägerin lediglich hinsichtlich des in ihnen enthaltenen Miet- und Pachtanteils für Hotelzimmer und -kontingente der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Aufwendungen für reine Betriebskosten wie z. B. für Wasser, Strom und Heizung und für eigenständig zu beurteilende Nebenleistungen wie z. B. für Verpflegungs- oder Beförderungsleistungen oder Animation unterlägen nicht der Hinzurechnung. Aufwendungen für selbst betriebene Hotels der Klägerin unterliegen, so der 9. Senat, dann von vornherein nicht der Hinzurechnung, wenn es sich um ausländische Betriebsstätten handelt, die nicht der deutschen Gewerbesteuer unterfallen. Die konkrete Höhe der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.