BStBK lehnt geplante Änderung bei Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz ab
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung um Stellungnahme gebeten. Im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes soll eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus im Streubesitz befindlichen Anteilen eingeführt werden. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) lehnt diese Änderung in ihrer Stellungnahme zum BMF-Diskussionsentwurf ab, weil damit ein bei der Dividendenbesteuerung im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens bereits bestehender Systembruch ausgedehnt würde.
Derzeit ist die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch eine Kapitalgesellschaft steuerfrei, wie es ursprünglich auch für Dividenden der Fall war. Diese Regelung ist notwendig, um bei einer Ausschüttung oder Veräußerung über mehrere Stufen Kaskadeneffekte, d. h. eine Mehrfachbelastung desselben Gewinns, zu vermeiden. Eine Besteuerung von Dividenden aus Streubesitzanteilen wurde aus europarechtlichen Gründen bereits 2013 eingeführt. Die Möglichkeit einer Gleichbehandlung von in- und ausländischen Anteilseigner durch eine Steuerfreistellung der Dividenden auch für Ausländer wurde damals aus fiskalischen Gründen jedoch nicht umgesetzt.
Laut vorliegendem BMF-Entwurf ist nun die Umsetzung einer steuerlichen Gleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen mit den Dividenden aus Streubesitzanteilen gerechtfertigt, da die Veräußerung einer Beteiligung einer Totalausschüttung gleichkomme. Hier dürften fiskalische Überlegungen eine Rolle spielen. Während einerseits beteuert wird, es werde auf Steuererhöhungen verzichtet, wird andererseits die Steuerpflicht im Bereich der Körperschaftsteuer ausgedehnt.
Die BStBK weist darauf hin, dass die geplante Einführung der Veräußerungsgewinnbesteuerung insbesondere Wagniskapitalgeber stark treffen würde. Denn der aus der Wertsteigerung der Anteile von Start-up Unternehmen resultierende Veräußerungsgewinn stellt einen wesentlichen Teil der Vergütung für das vom Wagniskapitalgeber eingegangene Risiko dar. Die BStBK bezweifelt, dass die vorgesehene Steuerermäßigung für Start-ups und Business Angels aufgrund ihrer sehr engen Voraussetzungen einen adäquaten Ausgleich dazu herstellen kann.
Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 08.09.2015