Mit Urteil vom 11. Juli 2017 (Az. 14 K 2825/16 E) hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das Betreuungsgeld als eigener Bezug der unterstützten Mutter im Sinne von § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen ist, nicht aber das Kindergeld.