Ergeht aufgrund eines fehlerhaften Eintrags in der Einkommensteuererklärung ein falscher Bescheid, kann keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 9. März 2021 (Az. 6 K 1900/19 E) entschieden.