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Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer seit 1. Juli 2016

Geschrieben von Irina Neschenz Kategorie

Durch Artikel 6 Nr. 9 i. V. m. Nr. 10 der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 2392) wurde § 61a UStDV für nach dem 30. Juni 2016 gestellte Vorsteuervergütungsanträge geändert. Durch Artikel 21 Abs. 2 i. V. m. Artikel 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1679) wurde § 61a UStDV darüber hinaus mit Wirkung zum 1. Januar 2017 redaktionell an die zeitgleiche Aufhebung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung angepasst.

Auf Grund dieser Änderungen hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer den Vergütungsantrag seit 1. Juli 2016 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStB lI S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Februar 2017 - III C 3 - S-7117-a / 16 / 10001 (2017/0127993), BStB lI S. 350, geändert worden ist, wird in Abschnitt 18.14 wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt zu übermitteln; Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 bleiben unberührt. Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar. Auf Antrag hat das BZSt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten und die Abgabe des Vergütungsantrags nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form - auf Papier oder per Telefax - zuzulassen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist; Abschnitt 18.1 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. In diesem Fall hat der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben (vgl. § 61a Abs. 1 Satz 3 UStDV und BFH-Urteil vom 8. 8. 2013, V R 3/11, BStBl 2014 II S. 46).“

2. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

„(2a) In dem Antrag sind die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, im Einzelnen aufzuführen (Einzelaufstellung). Es ist nicht erforderlich darzulegen, zu welcher konkreten unternehmerischen Tätigkeit die erworbenen Gegenstände oder empfangenen sonstigen Leistungen verwendet worden sind. 3 Pauschale Erklärungen, die die Art der unternehmerischen Tätigkeit erkennen lassen, reichen aus (z. B. grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Monat Juni).“

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 und Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 werden die Wörter „den Antrag“ durch die Wörter „die Einzelaufstellung“ ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Die gesonderten Aufstellungen sind dem BZSt zusammen mit den Rechnungen und Einfuhrbelegen (vgl. Absatz 4 Satz 2) zu übersenden.

4. In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„2Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV); sie können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden (vgl. BFH-Urteile vom 18. 1. 2007, V R 23/05, BStBl II S. 430, und vom 19. 11. 2014, V R 39/13, BStBl 2015 II S. 352)."

5. In Absatz 7 wird Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN zu führen und dem BZSt vorzulegen.

6. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Der Unternehmer kann den Vergütungsanspruch abtreten (§ 46 Abs. 2 und 3 AO).“

Die Regelungen sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 gestellt werden.

II. Aufhebung von BMF-Schreiben

Das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2007 - IV A 6 - S-7359 - 2/07 -, BStB lI S. 121, wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Quelle: Bundesministerium für Finanzen, Mitteilung (koordinierter Ländererlass) II C 3 - S-7359 / 16 / 10003 vom 21.03.2017

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