Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er beim unzuständigen Finanzamt erfolgt. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Köln in zwei am 16.10.2017 veröffentlichten Urteilen entschieden (1 K 1637/14 und 1 K 1638/14).