Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 19. Februar 2019 (Az. 12 K 302/17 E) entschieden, dass durch eine "Ess-Brech-Sucht" (Bulimie) verursachte erhöhte Lebensmittelkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
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