Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG auf Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (VI R 1/13, BStBl II 2015, Seite 481) Folgendes:
Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.
Die entgegenstehenden Regelungen des Anwendungsschreibens zu § 35a EStG vom 10. Januar 2014 (BStBl I Seite 75) sind nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Ansicht und zum Abruf bereit.
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 - S-2296-b / 07 / 0003 :007 vom 10.11.2015