Einkommensteuer: Aufwendungen für ein Dienstjubiläum (BFH)
Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt (BFH, Urteil v. 20.01.2016 - VI R 24/15; veröffentlicht am 27.07.2016).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines 40-jährigen Dienstjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind. Der Kläger hatte an einem Wochentag von 11 Uhr bis 13 Uhr zu einer Feier in den Sozialraum des Finanzamtes A eingeladen. Die Einladung richtete er per E-Mail an alle Amtsangehörigen des Finanzamts A sowie an die in dem Amtsgebäude ebenfalls tätigen Bediensteten des Finanzamts für Großbetriebsprüfung. FA und FG ließen einen Abzug der Kosten nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen.
- Ein Dienstjubiläum ist ein berufsbezogenes Ereignis. Denn der Beschäftigte wird im Rahmen eines Dienstjubiläums für seine langjährige, treue Pflichterfüllung gegenüber dem Dienstherrn geehrt.
- Dem steht der Senatsbeschluss v. 24.09.2013 - VI R 35/11 zum "Priesterjubiläum" nicht entgegen. Denn eine Feier aus Anlass der Priesterweihe vor 25 Jahren erinnert an das empfangene Weihesakrament und hat keinen Berufsbezug.
- Auch weicht der Senat mit der Auffassung, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist, nicht vom BFH-Urteil vom 08.03.1990 - IV R 108/88 ab. Hier handelte es sich um eine gesellschaftliche Veranstaltung mit rund 250 geladenen Personen des öffentlichen Lebens, die vom dortigen Kläger - ebenfalls einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens - zur Erfüllung seiner Repräsentationspflichten, die die gehobene berufliche Position mit sich brachte, ausgerichtet wurde. So verhält es sich im Streitfall jedoch gerade nicht.
- Im Streitfall beruhen die streitigen Bewirtungsaufwendungen des Klägers nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen. Sie sind vielmehr ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst.
- Dies folgt zum einen aus dem dienstlichen (beruflichen) Anlass der Feier. Zum anderen daraus, dass der Kläger unterschiedslos alle Amtsangehörigen eingeladen hat.
- Schließlich sind im Streitfall auch keine Umstände ersichtlich, die auf eine private Veranlassung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen schließen lassen: Die maßvollen Kosten (ca. 830 EUR bei 50 Gästen), Veranstaltungsort (Sozialraum des Finanzamts) und -zeit (Montag von 11 Uhr bis 13 Uhr und damit zumindest teilweise während der Dienstzeit) sowie die"Genehmigung" der Feier durch die Amtsleitung sprechen insoweit gegen einen privaten Charakter der Feier.
Quelle: NWB Datenbank (il)
Hinweis
Die Entscheidung folgt dem vorangegangenen Urteil desselben Senats v. 08.07.2015 - VI R 46/14, das, wie die Veröffentlichung im BStBl. II 2015, 1013 zeigt, von der Finanzverwaltung akzeptiert wurde. Dort wurden die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater nur insoweit vom Abzug ausgeschlossen, als es sich um Geburtstagsgäste handelte. Dass diese inzwischen gefestigte Rechtsprechung auch auf die betrieblichen Einkünfte anzuwenden ist, kann kaum bezweifelt werden. Den Begriffen der Betriebsausgaben und Werbungskosten liegt gleichermaßen das Veranlassungsprinzip zugrunde.