Grundsteuererhöhung in der Stadt Rüsselsheim ist rechtens
Die unter anderem für kommunale Steuern zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat in einem nunmehr zugestellten Urteil vom 15.09.2015 die Klage eines Grundstückseigentümers in der Stadt Rüsselsheim gegen die Erhöhung der Grundsteuer B für das Jahr 2013 von 400 v. H. auf 800 v. H. des Steuermessbetrages abgewiesen.
In der Begründung führt die Kammer unter anderem aus, die Prüfung der Rechtmäßigkeit des kommunalen Satzungsrechts unterliege aufgrund des im Grundgesetz den Gemeinden eingeräumten Grundsteuererhebungsrechts lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen dieses Rechts sowie das verfassungsrechtliche Willkürverbot eingehalten worden seien. Dies sei vorliegend zu bejahen.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei zunächst nicht zu prüfen, ob ein Verstoß gegen § 93 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung vorliege, wonach die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen grundsätzlich zunächst aus den Entgelten für ihre Leistungen und erst im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hätten. Insbesondere vermittle diese Vorschrift dem einzelnen Bürger kein "subjektives Recht" auf Einhaltung dieses Grundsatzes. Dies sei vielmehr allein Sache der kommunalen Aufsichtsbehörden.
Die Grundsteuererhöhung verstoße auch nicht gegen das aus dem Sozialstaatsprinzip folgende Gebot sozialer Steuerpolitik und dem hieraus herzuleitenden "Erdrosselungsverbot". Denn eine "erdrosselnde Wirkung" einer Steuer sei erst dann anzunehmen, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen könnten. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Grundstücksbesitzer durch die Steuererhöhung an der Grenze ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angelangt seien. Insbesondere sei in der Gemeinde kein einziger Antrag auf Erlass der Grundsteuer gestellt worden, was grundsätzlich möglich sei, um eventuell vorhandene ungerechtfertigte Härten abzumildern. Auch eine wirtschaftliche Entwertung des Eigentums durch die Grundsteuererhöhung sei im Falle des Klägers bei einer aktuellen monatlichen Grundsteuerbelastung von ca. 56 Euro nicht ersichtlich.
Weiter sei die Erhöhung des Hebesatzes auch nicht willkürlich. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn die durch die Steuererhöhung erzielten Mehreinnahmen von der Kommune nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben, sondern etwa zur Kapitalbildung genutzt würden. Hiervon könne angesichts der defizitären Haushaltslage der Beklagten nicht ausgegangen werden, vielmehr benötige diese die Mehreinnahmen dringend zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben.
Auch sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht erkennbar. Insbesondere liege der sachliche Grund für eine Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer gegenüber den übrigen Bürgern der Stadt Rüsselsheim gerade darin, dass Erstere über Grundeigentum verfügten.
Schließlich sei es auch weder Aufgabe des Gerichts noch des Steuerzahlers, die kommunale Ausgabenpolitik, die nach Auffassung des Klägers zu der aktuellen Haushaltslage geführt habe, zu beurteilen, zumal im Rahmen der Steuererhebung die Frage eines Verschuldens unerheblich sei.
Gegen das Urteil kann der Kläger binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.
VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 02.10.2015 zum Urteil 4 K 1659/13 vom 15.09.2015