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Steueränderung

Geschrieben von Irina Neschenz am 20 Feb 2017 Kategorie

„Ih­re nächs­te Spen­den­quit­tung schi­cken wir Ih­nen ger­ne per Mail!“

So oder so ähnlich könnte ein Schreiben der gemeinnützigen Organisationen an die Bürgerinnen und Bürger lauten, die im letzten Jahr gespendet haben. Hintergrund dieser Information ist ein BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017 (Gz.: IV C 4 - S 2223/07/0012; DOK 2016/1033014), das es gemeinnützigen Organisationen freistellt, wie sie künftig Zuwendungsbestätigungen übermitteln wollen.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 18 Feb 2017 Kategorie

Konsequenzen des BFH-Urteils vom 6. April 2016, V R 12/15

Mit Urteil vom 6. April 2016, V R 12/15, hat der BFH entschieden, dass Sale-and-lease-back-Geschäfte als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung des Leasinggebers führen können. Abweichend von den bisher üblichen Sale-and-lease-back-Vertragsgestaltungen handelt es sich dann nicht um eine steuerfreie Gewährung eines Kredits i. S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG, wenn die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend durch ein Darlehen des Verkäufers und Leasingnehmers finanziert wird. Hierin ist eine sonstige steuerpflichtige Leistung des Käufers und Leasinggebers zu sehen, dessen Schwerpunkt in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung des Leasingnehmers liegt.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 15 Feb 2017 Kategorie

Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt eine Übersicht des gegenwärtigen Standes der Doppelbesteuerungsabkommen (DAB) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen zur Verfügung.

Es können verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend angewendet werden. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 23 Sep 2015 Kategorie

 

Koalition beschließt Steueränderungsgesetz

Finanzen/Ausschuss - 23.09.2015

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