Rat hat seinen Standpunkt zu den Vorschriften festgelegt
Der Richtlinienentwurf ist die neueste Maßnahme in einer Reihe von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuervermeidung durch große Unternehmen. Mit ihm sollen diese Unternehmen daran gehindert werden, Inkongruenzen zwischen mindestens zwei Steuergebieten zu nutzen, um ihre Gesamtsteuerschuld zu verringern. Solche Gestaltungen können zu einer beträchtlichen Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlagen der steuerpflichtigen Unternehmen in der EU führen. Die Richtlinie wird zur Umsetzung der OECD-Empfehlungen von 2015 zur Bekämpfung der Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung durch Unternehmen beitragen.
Edward Scicluna, Finanzminister von Malta und Vorsitzender des Rates:
"Die EU steht an vorderster Front bei der Bekämpfung der Steuervermeidung. Wir möchten die kohärente Umsetzung des OECD-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sicherstellen."
Der Vorschlag bezieht sich auf hybride Gestaltungen mit Drittländern, weil die Inkongruenzen innerhalb der EU bereits von der im Juli 2016 erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung erfasst werden. Diese Richtlinie wird durch den Vorschlag entsprechend ergänzt und geändert. Der Rat hat in Bezug auf folgende Themen einen Kompromiss erzielt:
- Bei den hybriden aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln wurde für den Bankensektor eine Ausnahmeregelung festgelegt. Die Ausnahmeregelung wird befristet sein, und die Kommission wird den Auftrag erhalten, einen Bericht, in dem die Folgen bewertet werden, vorzulegen.
- Im Zusammenhang mit den Wertpapierhändlern wird ein begrenzter Ansatz verfolgt, der mit dem von der OECD verfolgten Ansatz im Einklang steht.
- In Bezug auf die Umsetzung ist eine längere Frist vorgesehen als für die Richtlinie vom Juli 2016. Als Zeitpunkt für die Umsetzung wurde der 1. Januar 2020 (ein Jahr später) und für eine bestimmte Bestimmung der 1. Januar 2022 festgesetzt.
Die nächsten Schritte
(1) Die Richtlinie ist Teil eines von der Kommission im Oktober 2016 vorgestellten Pakets von Vorschlägen zur Unternehmensbesteuerung.
(2) Die Einigung wurde auf einer Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) erzielt. Der Rat wird die Richtlinie annehmen, nachdem das Europäische Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat.
(3) Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2019 Zeit, um die Richtlinie in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen.
(4) Die Richtlinie erfordert ein einstimmiges Votum im Rat nach Anhörung des Parlaments (Rechtsgrundlage: Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).