Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, ein Mitglied in Antragsverfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 28. März 2019 entschieden (Az. B 10 KG 1/18 R).