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Sozialversicherungsbeiträge auf VBL-Eigenanteile müssen zurückgezahlt werden

Geschrieben von Irina Neschenz Kategorie

Öffentliche Arbeitgeber in den neuen Bundesländern können die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangen, die sie in der Vergangenheit auf Zuwendungen zur Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) gezahlt haben. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem Musterverfahren entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (Az. B 12 KR 6/16 R).

Im Rahmen des kapitalgedeckten Finanzierungsverfahrens im VBL-Abrechnungsverband Ost hatte das Land Berlin für die beigeladenen Beschäftigten monatliche Beiträge einschließlich eines von diesen zu tragenden "Eigenanteils" an die VBL zu zahlen. Auf diese "Eigenanteile" führte das Land Berlin sowohl Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die beklagte Krankenkasse wie auch Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2010 steht jedoch fest, dass diese Eigenanteile steuerfrei und damit als Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sind. Das Land Berlin klagte daraufhin auf Erstattung der von ihm gezahlten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Das Bundessozialgericht hat zugunsten des Landes Berlin entschieden. Nach dem im Streitjahr 2009 noch gültigen Recht kam es für die Beitragsfreiheit nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Zuwendungen tatsächlich lohnsteuerfrei belassen hat oder nicht. Eine derartige Regelung wurde erst zum 22. April 2015 geschaffen. Bis dahin knüpfte das Sozialrecht an die Steuerfreiheit "nach § 3 Nr. 63 EStG" an und nahm damit den entsprechenden steuerrechtlichen Rechtsbegriff in Bezug. Steuerfreiheit in diesem Sinne meint Einkommensteuerfreiheit. Ob der Arbeitgeber tatsächlich Lohnsteuer abgeführt hat, war für die Steuer- und damit auch für die Beitragsfreiheit ohne Belang.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: (...)

9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen, (...)

§ 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG)

Steuerfrei sind (...)

63. 1Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. (...)

 

Pressemitteilung vom 23.05.2017 / Bundesozialgericht

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