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Besteuerung einer Abfindung bei beschränkter Steuerpflicht

Geschrieben von Irina Neschenz Kategorie

Einkommensteuer: Besteuerung einer Abfindung bei beschränkt Steuerpflichtigen (BFH)

Der BFH hat zum Besteuerungsrecht Deutschlands für eine Abfindung entschieden, die an einen in die Schweiz verzogenen, zuvor im Inland tätigen Arbeitnehmer gezahlte wurde (BFH, Urteil v. 10.6.2015 - I R 79/13; veröffentlicht am 30.9.2015).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

  • Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier: Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer vom 17. März 2010, bekanntgegeben durch das BMF-Schreiben vom 25.3.2010, BStBl I 2010, 268) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

  • § 2 Abs. 2 AO (i.d.F. des JStG 2010) i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20.12.2010 (BGBl I 2010, 2187, BStBl I 2010, 146) ändert daran nichts.

  • Die Vorschrift genügt insoweit nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die nach Art. 80 Abs. 1 GG an eine Verordnungsermächtigung zu stellen sind.

  • Die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEV ist unbeschadet des in § 25 KonsVerCHEV (i.V.m. Art. 97 § 1 Abs. 9 EGAO i.d.F. des JStG 2010) auf den 1.1.2010 bestimmten Anwendungszeitpunkts für die deutsch-schweizerische Konsultationsverordnung nicht vor dem Zeitpunkt ihres tatsächlichen Inkrafttretens am 23.12.2010 anzuwenden.

  • Der Feststellungsbescheid gemäß § 10a Abs. 4 Satz 1 EStG 2009 ist bezogen auf den Einkommensteuerbescheid ein Folgebescheid.

Anmerkung: Die Bedeutung des Urteils besteht darin, dass der BFH auch die durch das JStG 2010 mit § 2 Abs. 2 AO eingeführte Ermächtigung, Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen, für nicht hinreichend bestimmt hält, was die Finanzverwaltung in vielen anderen Konsultationsfällen, die durch die Gesetzesänderung legalisiert werden sollten, in Schwierigkeiten bringt.

Quelle: NWB Datenbank

 

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